Dieser Artikel erklärt die Rechtslage der Drohnenabwehr in Deutschland für Sicherheitsdienste, Werkschutz und KRITIS-Betreiber. Die Kurzfassung lautet so. Private Betreiber und Sicherheitsdienste dürfen Drohnen erkennen, dokumentieren und zur Anzeige bringen. Jede aktive Abwehr, also Stören, Abfangen oder Abschießen, ist Bundeswehr, Bundespolizei und Landespolizeien vorbehalten. Daran hat auch das geänderte Luftsicherheitsgesetz vom März 2026 nichts geändert.
Was das Luftsicherheitsgesetz seit dem 17. März 2026 regelt
Der Bundestag hat die zweite Änderung des Luftsicherheitsgesetzes am 26. Februar 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 6. März 2026 zu. In Kraft ist sie seit dem 17. März 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 68. Der neue § 15a LuftSiG erlaubt der Bundeswehr den Einsatz gegen Drohnen im Inland. Dafür muss ein Bundesland die Bundeswehr um Unterstützung bitten, das nennt das Gesetz Amtshilfe. Die Streitkräfte dürfen dann auch bewaffnete Mittel einsetzen. Voraussetzung ist, dass sich nur so ein besonders schwerer Unglücksfall abwenden lässt. Das Verteidigungsministerium entscheidet allein, ohne vorherige Abstimmung mit dem Innenministerium.
Die Bundespolizei bekommt durch die Novelle eine eigene Aufgabe. Sie ist jetzt bundesweit für Erkennung und Abwehr von Drohnen an Flughäfen zuständig. Neu ist auch ein Straftatbestand. Wer vorsätzlich in Sicherheitsbereiche von Flughäfen eindringt und die Luftverkehrssicherheit beeinträchtigt, dem drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Für private Betreiber steht in der Gesetzesänderung keine neue Befugnis. Der Bundestag hat die Bundesregierung nur gebeten zu prüfen, ob und wie Betreiber rechtssicher ermächtigt werden könnten, Drohnen zu erkennen und abzuwehren. Ein Prüfauftrag ist keine Erlaubnis.
Bundespolizei, Länder und das Drohnenabwehrzentrum teilen sich die Aufgabe
Die Bundespolizei betreibt seit Anfang Dezember 2025 eine eigene Drohnenabwehreinheit in Ahrensfelde. Sie soll auf 300 Kräfte an acht Standorten wachsen. Der Bund stellt dafür rund 100 Millionen Euro bereit. Eine Änderung des Bundespolizeigesetzes mit technischen Mitteln gegen Drohnen hat der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen. Die erforderliche Mehrheit wurde jedoch nicht festgestellt. Wiederholung und Bundesrat stehen noch aus.
Außerhalb der Flughäfen sind die Landespolizeien für die Gefahrenabwehr zuständig. In Bayern nahm das Drohnenkompetenz- und Abwehrzentrum in Erding am 1. April 2026 den Betrieb auf, offiziell eröffnet wurde es am 4. Mai 2026. Das bayerische Polizeiaufgabengesetz nennt Störsender, elektromagnetische Impulse und Abfangdrohnen ausdrücklich als Mittel der Polizei.
Seit dem 17. Dezember 2025 koordiniert das Gemeinsame Drohnenabwehrzentrum in Berlin die Beteiligten. Dort arbeiten Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Länder und Bundeswehr zusammen. Am 18. August 2026 kam am DLR-Standort Cochstedt in Sachsen-Anhalt ein Technologiezentrum Drohnensicherheit hinzu. Für Sie als Betreiber ändert das nichts am Meldeweg. Ihr Ansprechpartner bleibt die örtliche Polizei. Das Zentrum bündelt Lage und Technik, es ersetzt keinen Notruf.
Was Betreiber und Sicherheitsdienste dürfen
Für Private bedeutet Drohnenabwehr in Deutschland passive Erkennung. Passiv heißt, die Technik empfängt nur und wirkt nicht auf die Drohne ein. Erlaubt sind also Funkerkennung, Radar, Passivradar, Kameras im sichtbaren und im Infrarotbereich sowie Akustiksensoren. Sie dürfen auch die Fernkennung auslesen, sofern die Drohne sie sendet. Das ist ein Datensignal, mit dem sich eine Drohne selbst zu erkennen gibt. Sie dürfen den Standort des Piloten ermitteln und ihn ruhig ansprechen.
Sie dürfen dokumentieren. Uhrzeit, Flugweg, Fotos und Videos sichern Beweise. Sie dürfen Anzeige erstatten und die Polizei alarmieren. Zivilrechtlich können Sie Unterlassung nach § 1004 BGB und Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen. Auch passive bauliche Maßnahmen sind zulässig, etwa Sichtschutz oder Netze über sensiblen Bereichen. Die Grenze ist erreicht, sobald eine Maßnahme in den Flug eingreift.
Ein Sicherheitsdienst darf diese Erkennung als Dienstleistung anbieten. Der BDSW hat dafür einen Fachausschuss Drohnen eingerichtet. Eingriffsrechte hat der Sicherheitsdienst nicht. Er erkennt, meldet und übergibt an die Polizei.
Was verboten bleibt, auch über dem eigenen Gelände
Der Luftraum ist öffentlich. Das Hausrecht endet am Boden. Deshalb ist jede Einwirkung auf eine fremde Drohne für Private verboten. Das gilt für Störsender, GPS-Täuschung, Eingriffe in die Steuerverbindung, Netzwerfer, Abfangdrohnen und jedes andere Mittel. Es gilt auch dann, wenn die Drohne über Ihrem eigenen Werksgelände fliegt.
Störsender sind für Private nicht erlaubt. Das Funkanlagengesetz und das Telekommunikationsgesetz verbieten Kauf, Besitz und Betrieb solcher Geräte ohne Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur. § 37 FuAG sieht Bußgelder vor. Wer Funkverkehr stört, riskiert nach § 317 StGB bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Wer in den Luftverkehr eingreift, macht sich nach § 315 StGB strafbar. Das Luftverkehrsgesetz schützt den Luftraum zusätzlich. Wer eine Drohne beschädigt, haftet nach § 303 StGB wegen Sachbeschädigung.
Bleibt der Defensivnotstand nach § 228 BGB. Er erlaubt in extremen Einzelfällen, eine unmittelbare Gefahr abzuwehren. Ein Sicherheitskonzept lässt sich darauf nicht bauen. Wer das versucht, handelt fahrlässig.
Die Beleihungsdebatte ändert bislang nichts
Beleihung bedeutet, dass der Staat einer privaten Firma eine hoheitliche Aufgabe überträgt und die Aufsicht behält. Seit Anfang September 2026 prüft das Bundesinnenministerium ein solches Modell für die Drohnenabwehr. Private KRITIS-Betreiber könnten damit Aufgaben übernehmen, die heute nur der Staat wahrnehmen darf. Externe Gutachter prüfen die rechtssichere Ausgestaltung. Das Ministerium spricht von komplexen rechtlichen Fragen, die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder berühren.
Die Verbände reagieren zurückhaltend. Der Verband der Chemischen Industrie sieht die Drohnenabwehr als Aufgabe des Staates. Der Energieverband En2x hält Gefahrenabwehr im Luftfahrtrecht ebenfalls für eine staatliche Aufgabe. Betreiber fürchten hohe Kosten und neue gesetzliche Pflichten. Brandenburg hatte bereits im Januar 2026 eine Beleihung von KRITIS-Betreibern angekündigt. Verfassungsrechtlich ist das umstritten.
Bis zu einer Entscheidung gilt die bisherige Rechtslage. Private erkennen und melden. Der Staat wehrt ab.
Was eine Meldekette enthalten sollte
Eine Meldekette legt fest, wer wann wen informiert. Sie beginnt beim Sensor oder beim Mitarbeiter, der die Drohne sieht. Sie endet bei der Polizei und in der Dokumentation. Folgende Punkte gehören hinein.
- Erkennung mit Zeitstempel, Position, Flugrichtung und Höhe, soweit messbar.
- Bewertung durch eine benannte Person, ob eine Gefährdung vorliegt.
- Alarmierung der Polizei über 110, an Flughäfen zusätzlich der Bundespolizei.
- Interne Information an Werkschutz, Leitstelle und Betriebsleitung.
- Schutzmaßnahmen am Boden, etwa Personen aus dem Bereich holen oder Prozesse anhalten.
- Sicherung der Beweise, also Aufzeichnungen, Fotos und Fernkennungsdaten.
- Dokumentierte Übergabe an Bundespolizei oder Landespolizei.
- Nachbereitung mit Anzeige und Auswertung des Vorfalls.
Leitstellen nach DIN EN 50518 können die Kette aufnehmen. Wichtig ist, dass jede Stufe eine Person und eine Frist hat. Eine Kette ohne Übung bleibt Papier.
Was das für Betreiber bedeutet
Sie können heute rechtssicher in Erkennung investieren. Sie können nicht in Abwehr investieren. Wer Ihnen Störsender, Netzwerfer oder Abfangdrohnen für den Werkschutz anbietet, verkauft Ihnen ein Rechtsrisiko. Sinnvoll ist ein Lagebild, das Sie mit der Polizei teilen können. Sinnvoll ist eine geübte Meldekette. Sinnvoll ist eine Dokumentation, die vor Gericht und gegenüber Versicherern trägt. Sollte die Beleihung kommen, sind Betreiber mit funktionierender Erkennung und Meldekette vorbereitet. Ohne Erkennung gibt es nichts zu beleihen.
Häufige Fragen
Darf ich eine Drohne über meinem Werksgelände stören?
Nein. Störsender sind für Private verboten, unabhängig vom Ort. Sie riskieren Bußgelder nach dem Funkanlagengesetz und Strafen nach § 317 StGB. Rufen Sie die Polizei und dokumentieren Sie den Flug.
Darf ich ein Erkennungssystem selbst betreiben?
Ja. Passive Sensoren wie Funkerkennung, Radar oder Kameras dürfen Sie als Betreiber oder Sicherheitsdienst einsetzen. Beachten Sie den Datenschutz bei Aufzeichnungen. Aktive Bauteile wie Störer gehören nicht in ein privates System.
Wen rufe ich an?
Die Polizei unter 110. An Flughäfen ist die Bundespolizei zuständig. Das Gemeinsame Drohnenabwehrzentrum ist keine Notrufstelle für Betreiber.
Hat das neue Luftsicherheitsgesetz Privaten mehr Rechte gegeben?
Nein. Die Novelle, in Kraft seit dem 17. März 2026, regelt Bundeswehr und Bundespolizei. Für Betreiber gibt es nur einen Prüfauftrag an die Bundesregierung.
Wann kommt die Beleihung von KRITIS-Betreibern?
Das ist offen. Das Bundesinnenministerium prüft seit Anfang September 2026 mit externen Gutachtern. Industrieverbände lehnen das Modell bislang ab.
Darf ein Sicherheitsdienst eine Drohne mit einem Netz einfangen?
Nein. Netzwerfer und Fangdrohnen wirken auf die Drohne ein. Das ist Polizei und Bundeswehr vorbehalten.
Quellen
- Deutscher Bundestag, Bundestag ändert Luftsicherheitsgesetz, 26.02.2026, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw09-de-luftsicherheitsgesetz-1140448
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 68, Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 11.03.2026, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/68/regelungstext.pdf
- drohnen.de, Drohnenabwehr privat, September 2026, https://www.drohnen.de/68414/drohnenabwehr-privat/
- finanznachrichten.de, Bund prüft Drohnenabwehr durch private Kritis-Unternehmen, 02.09.2026, https://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2026-09/69477169-bund-prueft-drohnenabwehr-durch-private-kritis-unternehmen-003.htm
- Bundesregierung, Hybride Bedrohung, Fragen und Antworten, August 2026, https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/hybride-bedrohung-fragen-antworten-faq-2449150
- Deutscher Bundestag, Bundespolizeigesetz, Textarchiv KW 28, 10.07.2026, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw28-de–1194014
- drohnen.de, Bayern verschärft Drohnenabwehr, 2026, https://www.drohnen.de/68838/bayern-verschaerft-drohnenabwehr-neues-gesetz-kompetenzzentrum-und-technik-fuer-die-polizei/
- Euronews, Bayern Drohnenjagd, 05.05.2026, https://de.euronews.com/my-europe/2026/05/05/bayern-drohnenjagd-deutschland-verteidigung
- Wikipedia, Gemeinsames Drohnenabwehrzentrum, abgerufen 06.09.2026, https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsames_Drohnenabwehrzentrum
- BDSW, Fachausschuss Drohnen, abgerufen 06.09.2026, https://www.bdsw.de/presse/bdsw-pressemitteilungen/bdsw-implementiert-fachausschuss-drohnen