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Compliance

Was wir tun. Was wir nicht tun. An wen wir verweisen.

Wer sich mit Drohnen befasst, berührt mehrere Rechtsgebiete zugleich. Das Luftsicherheitsrecht, das Polizeirecht, das Außenwirtschaftsrecht und das Kriegswaffenrecht. Deshalb ist der Tätigkeitsrahmen von Feldwache eng gefasst. Auf dieser Seite legen wir ihn offen.


Was wir tun

Beratung und Wissen. Wir erklären die Drohnenlage, die Rechtslage und die Möglichkeiten der Erkennung. Wir erarbeiten Konzepte, Meldeketten, Dokumentationsstandards und Handlungsanweisungen. Wir schulen Personal.

Objekt-Checks. Wir begehen Gelände, beschreiben Risiken und empfehlen Maßnahmen, die Betreiber selbst umsetzen dürfen.

Vorbereitung. Wir unterstützen bei Ausschreibungen, Markterkundungen und Beleihungsverfahren mit Konzepten und Unterlagen.

Zivile Kooperationen. Wir stellen Kontakte zwischen deutschen Unternehmen und Entwicklern in der Ukraine her. Ausschließlich für zivile Vorhaben, die keine Genehmigung brauchen. Jedes einzelne wird vorher rechtlich geprüft.


Was wir nicht tun

Wir verkaufen keine Drohnen, keine Erkennungssysteme und keine Abwehrtechnik. Weder eigene noch fremde. Wir führen kein Lager und keinen Katalog.

Wir vermitteln keine Rüstungsgüter und keine Kriegswaffen. Wir bahnen solche Geschäfte nicht an, wir weisen keine Gelegenheiten nach, wir stellen keine Kontakte dafür her. Wer uns danach fragt, wird an die zuständigen Behörden verwiesen.

Wir empfehlen keine verbotenen Maßnahmen. Störsender, Netze, Abfangen und jede andere Einwirkung auf eine fremde Drohne sind Privaten in Deutschland untersagt. Wir raten nicht dazu, auch nicht auf Nachfrage.

Wir nehmen keine Provisionen von Herstellern. Wenn wir eine Art von Erkennungstechnik empfehlen, tun wir das ohne Bindung an einen Anbieter. Firmen nennen wir nur, wenn Sie uns danach fragen, und dann mehrere.

Wir geben keine Rechtsberatung. Wir erklären die Rechtslage, wie wir sie verstehen, und nennen Quellen. Für Ihren Einzelfall verweisen wir an einen Anwalt.


Wie wir das sicherstellen

Rechtliche Prüfung. Jedes Vorhaben mit Ukraine-Bezug lassen wir vor dem ersten Kontakt von einem Anwalt für Außenwirtschaftsrecht prüfen. Das Ergebnis halten wir schriftlich fest.

Gesprächsregel. Sobald ein Gespräch in Richtung Wirkmittel, Abwehrsysteme, Export oder militärische Beschaffung geht, beenden wir es und dokumentieren das.

Prüfung der Partner. Partner in der Ukraine prüfen wir auf Eigentümerstruktur und Sanktionslisten, bevor wir mit ihnen arbeiten.

Dokumentation. Anfragen, Gespräche und Prüfergebnisse halten wir fest. Das schützt Sie und uns.

Schutz der Kontakte. Was wir aus der Ukraine berichten, ist anonymisiert. Keine Namen, keine Einheiten, keine Standorte, keine operativen Details, keine Fotos von Personen ohne Einverständnis. Wenn ein Partner etwas nicht veröffentlicht sehen will, bleibt es draußen. Anfragen nach Kontakten zu Personen an der Front beantworten wir nicht.


An wen wir verweisen

Bei einer aktuellen Drohnensichtung: Polizei, Notruf 110. An Flughäfen die Bundespolizei.

Bei Fragen zur Drohnenabwehr durch Behörden: Gemeinsames Drohnenabwehrzentrum von Bund und Ländern, Ihre Landespolizei.

Bei Fragen zu Export, Einfuhr und Einstufung von Gütern: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Bei Fragen zum Betrieb eigener Drohnen: Luftfahrt-Bundesamt, EU-Drohnenverordnung.

Bei Fragen zur Beschaffung für Behörden: die Beschaffungsämter von Bund und Ländern.


Rechtsgrundlagen, auf die wir uns beziehen

  • Luftsicherheitsgesetz, Fassung seit 17.03.2026, insbesondere die Befugnisse von Bundeswehr und Bundespolizei
  • Bundespolizeigesetz, Landespolizeigesetze
  • Telekommunikationsgesetz und Funkanlagengesetz, Verbot von Störsendern
  • Strafgesetzbuch, insbesondere Eingriffe in den Luftverkehr
  • Luftverkehrsgesetz und EU-Verordnungen 2019/945 und 2019/947
  • Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung
  • Kriegswaffenkontrollgesetz und Kriegswaffenliste, Merkblatt von Bundeswirtschafts- und Bundesverteidigungsministerium vom 25.06.2026 zur Kriegswaffeneinstufung von Loitering-Munition und Drohnen
  • EU-Verordnung 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Stand dieser Seite: 06.09.2026. Wir aktualisieren sie, wenn sich die Rechtslage ändert.


Anfrage

Schildern Sie Ihr Anliegen in wenigen Sätzen. Wir melden uns innerhalb eines Werktags und klären im Gespräch, ob und wie wir unterstützen können.

Oder direkt anrufen
Jan Bamesberger
Geschäftsführer, Feldwache
Montag bis Freitag, 9 bis 17 Uhr